Rechtsschutz

Der Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz wird nach einer Wartezeit von 3 Monaten, ab Neueintritt in unseren Verband, wirksam.

Auskünfte zu Arbeitsrechtsangelegenheiten können unsere Mitglieder oftmals auch schon bei den [Bezirksvorständen] einholen - kostenfrei

Außerdem gewähren wir unseren Mitgliedern, einmalig je Fall, einen Zuschuss von bis zu 80 EUR, zu einer Rechtsberatung bei einem Anwalt Ihrer Wahl. Der Zuschuss zu einer Rechtsberatung im Arbeits- und Sozialrecht ist formlos schriftlich (per [Mail oder Fax]) zu beantragen, mit einer kurzen Schilderung der Problematik.

Rechtsschutzordnung des VKM Sachsen
Stand August 2016

  1. Der Rechtsschutz des VKM Sachsen ist eine zusätzliche Leistung des VKM Sachsen. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung besteht nicht.
  2. Zur Bestreitung der durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten tritt ein Sammel-Versicherungs-Vertrag ein.
  3. Dem Mitglied des VKM kann nach einer Wartezeit von drei Monaten Rechtsschutz gewährt werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung entrichtet hat. Der Eigenanteil beträgt 100,00 EUR.
  4. Rechtsschutz kann in Arbeitsrechts- und Sozialrechtsangelegenheiten gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst-, Arbeits-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis entstanden sind.
  5. Der Rechtsschutz muss; beim VKM Sachsen vor Klageerhebung - unter eingehender Schilderung des Sachverhalts - beantragt werden. Auf dem vorgegebenen schriftlichen Antrag, den das Mitglied auszufüllen hat, bestätigt der VKM Sachsen das Eintrittsdatum des Mitglieds und die korrekt gezahlten Mitgliedsbeiträge. Das gilt für alle Verfahren, die vor einem Schlichtungsaußchuss, einem Arbeits- oder Sozialgericht stattfinden.
  6. Der Vorstand des VKM Sachsen nimmt eine Vorprüfung in Absprache mit dem Justiziar des VKM Sachsen vor. Sollte in der Vorprüfung eine Ausichtslosigkeit des beabsichtigtem Verfahrens festgestellt werden, kann der Vorstand einen Antrag auf Rechtsschutz ablehnen. Das Mitglied kann in diesem Fall Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet nach erneuter Prüfung und pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung.
  7. Das Mitglied hat vor jeder weiteren Instanz die Fortführung der Gewährung von Rechtsschutz erneut zu beantragen. Es gilt sinngemäß Nr. 5 u. 6 dieser Ordnung.
  8. Ein gewährter Rechtsschutz kann zu Lasten des Mitglieds widerrufen werden, wenn das Mitglied
    a) zum Rechtsstreit falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat,
    b) ohne Absprache mit dem Verband einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragt hat, oder
    c) die Mitgliedschaft beim VKM Sachsen offenkundig nur zum Zweck der Rechtsschutzgewährung in einem bestimmten Fall erworben wurde und sie bereits innerhalb von 24 Monaten nach Abrechnung oder Beendigung des Rechtsstreites wieder beendet wird.
    In den Fällen der Unterabsätze a) bis c) kann entschieden werden, daß das Mitglied die in dem Verfahren bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten hat.
  9. Die Entscheidungen über die Gewährung bzw. die Entziehung von Rechtsschutz sind endgültig.
  10. Im Übrigen richtet sich die Rechtsschutzbewilligung nach den Rechtsschutzbestimmungen der Rechtsschutzversicherung