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Der Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz wird nach einer Wartezeit von 3 Monaten, ab Neueintritt in unseren Verband, wirksam. Siehe auch Rechtsschutzordnung |
Rechtsschutzordnung des VKM Sachsen Stand 1.4.2008 1. Der Rechtsschutz des VKM Sachsen ist eine zusätzliche Leistung des VKM Sachsen. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung besteht nicht. 2. Zur Bestreitung der durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten tritt ein Sammel-Versicherungs- Vertrag ein. 3. Dem Mitglied des VKM kann nach einer Wartezeit von drei Monaten Rechtsschutz gewährt werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung entrichtet hat. Der Eigenanteil beträgt € 80,00. 4. Rechtsschutz kann in Arbeitsrechts- und Sozialrechtsangelegenheiten gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst-, Arbeits-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis entstanden sind. 5. Der Rechtsschutz muss beim VKM Sachsen vor Klageerhebung unter eingehender Schilderung des Sachverhalts beantragt werden. Auf dem vorgegebenen schriftlichen Antrag, den das Mitglied auszufüllen hat, bestätigt der VKM Sachsen das Eintrittsdatum des Mitglieds und die korrekt gezahlten Mitgliedsbeiträge. Das gilt für alle Verfahren, die vor einem Schlichtungsausschuss, einem Arbeits- oder Sozialgericht stattfinden. Bei Kündigungsklagen kann ausnahmsweise von dem vorhergehenden Antrag abgesehen werden, wenn Fristversäumnis droht. 6. Der Vorstand des VKM Sachsen nimmt eine Vorprüfung in Absprache mit dem Justiziar des VKM Sachsen vor. 7. Der Justiziar kann bei Feststellung einer Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Verfahrens einen Antrag auf Rechtsschutz ablehnen. Das Mitglied kann in diesem Fall Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet nach erneuter Prüfung. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung. 8. Das Mitglied hat vor jeder weiteren Instanz die Fortführung der Gewährung von Rechtsschutz erneut zu beantragen. Es gilt sinngemäß Nr. 5, 6, 7 dieser Ordnung. 9. Im Übrigen richtet sich die Rechtsschutzbewilligung nach den Rechtsschutzbestimmungen der Rechtsschutzversicherung. |
Außerdem gewähren wir unseren Mitgliedern, einmalig je Fall, einen Zuschuss von bis zu 80 EUR, zu einer Rechtsberatung bei einem Anwalt Ihrer Wahl. Der Zuschuss zu einer Rechtsberatung im Arbeits- und Sozialrecht ist formlos schriftlich (per Mail oder Fax) zu beantragen, mit einer kurzen Schilderung der Problematik. E-Mail an uns |